Duplik, Rz. 57). Die Beklagten behaupten, es sei eine Idee von Mitarbeiterinnen von Car- letto-Gesellschaften gewesen, die klägerischen Produkte mit dieser Bezeichnung zu vertreiben. Entsprechend habe die Klägerin diese Bezeichnung vor Begründung des Vertriebsverhältnisses mit der Carletto Deutschland GmbH nie verwendet. Die Beklagten leiten daraus ab, dass es sich bei "Glubschi" um eine Vertriebsmarke der Carletto-Gesellschaften und nicht um eine Produktmarke der Klägerin handle (KA B1, Rz. 58 ff.). Der Sache nach dürften die Beklagten damit geltend machen, es habe die von der Klägerin behauptete Kombination aus ihrer Plüschtierlinie und dem Zeichen "Glubschi" nie gegeben.