Im Zusammenhang mit der Frage, ob die verschiedenen Elemente in Kombination kennzeichnungskräftig sind, gilt es zunächst darauf einzugehen, wie das Zeichen "Glubschi" im Zusammenhang mit der klägerischen Plüschtierlinie verwendet wurde. Es ist unbestritten, dass die Klägerin ihre Plüschtiere stets als "Beanie Boos" bezeichnet und beworben hat (KA B1, Rz. 57; Replik, Rz. 68). Die "Beanie Boos" wurden indessen zweitweise unter Verwendung der zusätzlichen Bezeichnung "Glubschis" im Markt beworben. Die Bezeichnung "Glubschi" fand sich entsprechend auf Werbeund Marketingmaterialien (KA B1, Rz. 3; Replik, Rz. 68; Duplik, Rz. 57).