Sie beanstandet vielmehr die kombinierte Übernahme von verschiedenen Elementen. Nämlich, dass die Beklagten eine Serie von grossäugige Plüschtieren herausbrachten, die sich teilweise und mit Blick auf mehrere der Plüschtiere kaum von der klägerischen unterscheiden lässt (teilweise kaum unterscheidbare Designs, Verwendung von Hangtags etc.) und ihre Plüschtiere zusätzlich ebenfalls als "Glubschis" bezeichnen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vorgenannten Elemente für die klägerischen Plüschtiere kennzeichnungskräftig sind und ob die Verwendung dieser Elemente zu einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr führen.