4.4.3. Ist die Kombination verschiedener Elemente zufolge Originalität kennzeichnungskräftig? Die Klägerin will gemäss ihrem Rechtsbegehren den Beklagten allerdings weder den Vertrieb ihrer grossäuigen Plüschtierserie als solches, noch die Verwendung des Zeichens "Glubschi" in grundsätzlicher Hinsicht verbieten. Sie beanstandet vielmehr die kombinierte Übernahme von verschiedenen Elementen.