Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Privatgutachten als Urkunden i.S.v. Art. 177 ff. ZPO und damit als Beweismittel zu qualifizieren, sofern es im Gutachten um objektive, durch das Gericht nachvollziehbare und nachprüfbare Parameter geht und der Ersteller keine wertende Beurteilung gestützt auf eigenes Fachwissen vornimmt, sondern bloss ermittelte Tatsachen weitergibt. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen als bei demoskopischen Umfragen gegeben erachtet,