Dass sich der Begriff "Glubschi" nicht zugunsten der Klägerin durchgesetzt hat, beweist auch das von der Beklagten beim C. eingeholte Privatgutachten (KA B1 55). Gemäss diesem Gutachten kennen zwar 22% der Befragten sowie 27% der aktuellen bzw. potentiellen Käufer von Plüschtieren die Bezeichnung "Glubschis" in Zusammenhang mit Plüschtieren. Demgegenüber ordnet aber nur ein vernachlässigbarer Prozentsatz den Begriff "Glubschi" der Klägerin zu, nämlich nur je ein Prozent der Befragten und der Verkehrsbeteiligten.