Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass die Schweizer Bevölkerung unter der naheliegenden Abkürzung "Glubschi" ein niedliches, glubschäugiges Ding (wie beispielsweise ein Plüschtier) versteht und sie diesen Begriff nicht mit der Klägerin in Verbindung bringt. Hinsichtlich der kommerziell agierenden Händler ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, was zusätzlich gegen eine Verwechslungsgefahr spricht.