Aus den klägerischen Beweismitteln kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der überwiegende Teil der Schweizer Bevölkerung unter der Bezeichnung "Glubschi" einen Herkunftshinweis versteht. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass die Schweizer Bevölkerung unter der naheliegenden Abkürzung "Glubschi" ein niedliches, glubschäugiges Ding (wie beispielsweise ein Plüschtier) versteht und sie diesen Begriff nicht mit der Klägerin in Verbindung bringt.