Die Gestaltung der Plüschtiere orientiert sich bei beiden Plüschtierlinien an den am Markt üblichen Gestaltungen. Das Design der klägerischen Plüschtiere ist daher isoliert betrachtet nicht kennzeichnungskräftig und somit nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Klägerin kann den Beklagten folglich nicht vorwerfen, ähnlich beliebige Plüschtierdesigns zu verwenden. Denn solche Gestaltungen sind im Markt verbreitet und werden auch von zahlreichen anderen Markteilnehmern in vergleichbarer Art und Weise angeboten.