Die Beklagten machen in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die Plüschtierprodukte des Typs "Kulleraugen" (bzw. "Glubschaugen") zahlreicher Herstellern teilweise durchaus ähnlich seien und diese teilweise nur schwer voneinander unterschieden werden könnten (vgl. KA B1, Rz. 91 ff. sowie Duplik, Rz. 67 ff.). In der Tat heben sich weder die Designs der Klägerin noch jene der Beklagten von andern Konkurrenzprodukten ab und könnten als originell bezeichnet werden. Auch die von den verschiedenen Herstellern für ihre Plüschtiere ausgewählten Tierarten sind häufig die gleichen.