Auch die Tatsache, dass die Plüschtiere klar als von der Beklagten 2 hergestellt deklariert werden, ändert daran nichts (KA B1, Rz. 111). Denn die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagten würden über die Herstellereigenschaft täuschen. Vielmehr erhebt die Klägerin den Vorwurf, die beklagtischen "Glubschi"-Plüschtiere könnten mit den zuvor unter der identischen Bezeichnung "Glubschis" beworbenen "Beanie Boos"-Plüschtieren verwechselt werden. Beispiele solcher nur schwer zu unterscheidenden Plüschtiere finden sich nachfolgend (Klage, Rz. 105): - 27 -