Insbesondere weisen die Beklagten zurecht daraufhin, dass ihre Plüschtiere anders als jene der Klägerin über sog. Schlenkerbeine verfügen (KA B1, Rz. 111). Die gestalterischen Unterschiede sind bei einigen Designs aber nicht derart erheblich, dass von einer eigenen Designsprache gesprochen werden könnte und der Konsument – dem anders als dem Gericht – die beiden Modelle in der Regel nicht zum direkten Vergleich vorliegen, diese ohne weiteres unterscheiden könnte. Auch die Tatsache, dass die Plüschtiere klar als von der Beklagten 2 hergestellt deklariert werden, ändert daran nichts (KA B1, Rz.