Die Schaffung einer Verwechslungsgefahr ist indes wettbewerbsrechtlich nur relevant, sofern die nachgeahmte Ausstattung Kennzeichnungskraft besitzt, indem sie vom Publikum als Herkunftshinweis verstanden wird, sei es Kraft ihrer Originalität oder ihrer Verkehrsdurchsetzung.39 Nicht schutzfähig sind Elemente oder Merkmale, die im Gemeingut oder banal oder wegen Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit vom Schutz ausgeschlossen sind. Starke bzw. prägende Elemente sind eher geeignet, in der Erinnerung haften zu bleiben.