Die Beklagte 1 weise im Markt stets unzweideutig darauf hin, dass die Beklagte 2 Lizenznehmerin, Herstellerin und Vertreiberin sei. Sie habe die zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr daher getroffen. Der blosse Vertrieb von Plüschtieren mit grossen Augen und Köpfen genüge nicht für die Annahme einer Nachahmung der klägerischen Produkte (KA B1, Rz. 178 ff.; Duplik, Rz. 94 ff.)