Auf internationalen Messen sei die Bezeichnung "Glubschis" als Vertriebsmarke auf Messeständen und Marketingmaterialien verwendet worden. Die Marken "Ty" und "Beanie Boos" seien jeweils klar von der Vertriebsmarke "Glubschis" abgehoben gewesen. Es müsse der Beklagten 1 als Markeninhaberin unbenommen sein, den Hersteller zu wechseln. Die Beklagte 1 weise im Markt stets unzweideutig darauf hin, dass die Beklagte 2 Lizenznehmerin, Herstellerin und Vertreiberin sei.