Auch werde der Stern in der Schweiz nicht der Beklagten 2 zugeordnet. Der Stern sei den Konsumenten nicht bekannt (Klage, Rz. 130 ff.; Replik, Rz. 142 ff.). Argumentation der Beklagten Die Beklagten machen geltend, sie nutzten keine fremde geistige Leistung, sondern die von ihr aufgebaute und finanzierte Vertriebsmarke. Den Bezeichnungen "Glubschi" bzw. "Glubschis" fehle die erforderliche Kennzeichnungskraft. Dies gehe aus der von den Beklagten eingeholten demoskopischen Umfrage hervor. Es werde bestritten, dass die Bezeichnungen - 23 -