Sie erweckten den Eindruck, dass die schon seit über einem Jahrzehnt und auch noch heute von der Klägerin hergestellte Plüschtierserie nunmehr von einem neuen Unternehmen angeboten werde. Die Beklagten würden nicht nur beinahe identische Plüschtierfiguren unter der identischen Bezeichnung "Glubschis" anbieten. Darüber hinaus täten sie dies auch noch unter Verwendung eines Logos, das mit dem der Klägerin beinahe identisch sei. An der Verwechslungsgefahr ändere der auf den beklagtischen Plüschtieren angebrachte Stern nichts. Ein solcher sei bei Plüschtieren nicht ungewöhnlich. Auch werde der Stern in der Schweiz nicht der Beklagten 2 zugeordnet.