Den Verbrauchern sei daran gelegen, "Original-Glubischis" der Klägerin zu erwerben. Die Bezeichnung "Glubschis" werde alleine mit den Produkten der Klägerin verbunden und habe sich für diese als Produktmarke durchgesetzt. Ihr komme daher auch die erforderliche lauterkeitsrechtliche Kennzeichnungskraft zu. Diesen Umstand nutzten die Beklagten aus, um die Verbraucher irrezuführen und eine Verwechslungsgefahr zu erzeugen. Sie erweckten den Eindruck, dass die schon seit über einem Jahrzehnt und auch noch heute von der Klägerin hergestellte Plüschtierserie nunmehr von einem neuen Unternehmen angeboten werde.