4. Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) Argumentation der Klägerin Die Klägerin wirft den Beklagten unlauteres Handeln i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG vor. Die Bezeichnung "Glubschis" werde seit einem Jahrzehnt von der Mehrheit des Publikums, von Fachkreisen und Händlern als klarer Hinweis auf die von der Klägerin angebotenen Plüschtiere verwendet und entsprechend verstanden. Bei den klägerischen "Glubschis" handle es sich um bekannte Produkte und Sammelobjekte. Den Verbrauchern sei daran gelegen, "Original-Glubischis" der Klägerin zu erwerben.