Die Aktivlegitimation der Klägerin ist entsprechend gegeben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der von der Klägerin erst nach Aktenschluss eingereichte Vertriebsvertrag mit der TY UK Ltd (KB 86) zivilprozessual als Beweismittel berücksichtigt werden könnte, da es für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin nicht auf dieses Beweismittel ankommt.