Als Herstellerin von Plüschtieren, die auf dem schweizerischen Markt erhältlich sind, tritt die Klägerin entgegen den Beklagten auf dem schweizerischen Markt in Erscheinung. Darauf, dass sie ihre Waren über eine Vertriebsgesellschaft auf dem schweizerischen Markt anbietet, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an.