Beurteilung Nachdem die Beklagten ihren Vortrag in der Duplik präzisierten, ist unbestritten, dass die Klägerin Herstellerin von Plüschtieren ist. Unbestritten ist auch, dass die Klägerin ihre Plüschtiere über eine Vertriebspartnerin – gegenwärtig die TY UK Ltd – in der DACH-Region vertreibt. Als Herstellerin von Plüschtieren, die auf dem schweizerischen Markt erhältlich sind, tritt die Klägerin entgegen den Beklagten auf dem schweizerischen Markt in Erscheinung.