UWG nach IPR-Grundsätzen anwendbar ist), Distributoren (Gross-/Zwi- schen- und Detailhandel), verarbeitendes Gewerbe, Assembler, exklusive und nicht-exklusive Lizenznehmer und Abtretungsgläubiger von Schutzrechten sein. Auch der Lieferant (Zulieferer) ist aktivlegitimiert, da er selbst als Anbieter auftritt. Abnehmer sind als Kunden über Art. 10 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert, wobei sowohl gewerbliche Abnehmer wie Konsumenten erfasst sind.30