Aktivlegitimiert sind folglich Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb (in der Schweiz) beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können.27 Wird gegen einen direkten Konkurrenten vorgegangen, ist die Aktivlegitimation stets zu bejahen. Unter dem geltenden UWG besteht allerdings Einigkeit darüber, dass keine direkte Konkurrenzsituation zwischen der klagenden und der beklagten Partei mehr erforderlich ist, um die Aktivlegitimation zu begründen.28 Verlangt wird dagegen stets eine Beein-