Rechtliches Wer zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Lauterkeitsrechts legitimiert ist, regelt Art. 9 Abs. 1 UWG.26 Nach dieser Bestimmung ist aktivlegitimiert, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird.