Ihre Produkte würden unter Verwendung von in der Schweiz hinterlegten Marken als solche gekennzeichnet und sie sei für diese Produkte verantwortlich. Es sei unerheblich, ob sie die Produkte in der Schweiz selbst vertreibe, oder ob dies über einen Vertriebspartner geschehe (Replik, Rz. 18 ff.; s. auch: Stellungnahme zur Duplik vom 6. April 2021, Rz. 12 ff.). - 21 -