Argumentation der Klägerin Die Klägerin führte demgegenüber aus, sie biete ihre Produkte wissentlich und willentlich auf dem Schweizer Markt an. Sie sei somit offensichtlich am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt. Es sei anerkannt, dass auch ausländische Hersteller oder Exporteure in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Lauterkeitsrechts beeinträchtigt sein könnten. Es sei unbestritten, dass sie als Warenherstellerin auf dem Schweizer Markt tätig sei. Ihre Produkte würden unter Verwendung von in der Schweiz hinterlegten Marken als solche gekennzeichnet und sie sei für diese Produkte verantwortlich.