In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 (Rz. 18 ff.) präzisierten die Beklagten ihre Ausführungen in der Duplik und führten aus, sie behaupteten nicht, dass die Klägerin nicht Warenherstellerin sei, sondern dass sie die Spielwaren weder in der Schweiz herstelle noch diese hier als Rechtssubjekt bzw. Wettbewerbsteilnehmerin vermarkte. Im Weiteren machten sie geltend, die von der Klägerin als Reaktion auf die (scheinbar widersprüchlichen) Ausführungen der Beklagten in der Duplik eingereichte Beilage 86 (Vertriebsvertrag der Klägerin mit der TY UK Ltd) sei unbeachtlich.