Irgendwelche diffusen Verantwortlichkeiten oder das Anbringen eines "Hangtags" mit dem eigenen Kennzeichen reichten hierzu nicht aus, ansonsten jeder ausländische Zeichenanbringer unabhängig vom effektiven Gebrauch und Auftritt in der Schweiz lauterkeitsrechtlich legitimiert wäre. Daran ändere auch die Registrierung der irrelevanten Schweizer Wort-/Bildmarke CH P-471 329 "Ty" (fig.) und der mittels Widerspruch angefochtenen, bösgläubigen sowie ohne Gebrauchsabsicht hinterlegten Marke CH 737 011 "GLUBSCHIS" nichts (Duplik, Rz. 13 ff.). In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 (Rz.