In der DACH-Region überlasse die Klägerin den Vertrieb der TY UK Ltd (KA B1, Rz. 29 ff.). Dazu (scheinbar) teilweise in Widerspruch stehend, führten die Beklagten in der Duplik aus, die Klägerin sei keine Verkehrsteilnehmerin im Schweizer Wettbewerb und zwar weder Warenherstellerin noch Produzentin, Importeurin, Exporteurin, Händlerin oder Lizenznehmerin von Schutzrechten. Irgendwelche diffusen Verantwortlichkeiten oder das Anbringen eines "Hangtags" mit dem eigenen Kennzeichen reichten hierzu nicht aus, ansonsten jeder ausländische Zeichenanbringer unabhängig vom effektiven Gebrauch und Auftritt in der Schweiz lauterkeitsrechtlich legitimiert wäre.