der Aktivlegitimation fehle, um sich auf die Vorschriften des UWG berufen zu können. Sie machen geltend, die Klägerin nehme nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb in der Schweiz teil und könne daher keine eigenen wirtschaftlichen Interessen geltend machen. Trotzdem bezeichneten sie die Klägerin in der Klageantwort als Herstellerin, die ausser in den USA und in Kanada den Vertrieb Dritten überlasse. In der DACH-Region überlasse die Klägerin den Vertrieb der TY UK Ltd (KA B1, Rz.