Dass hier ausnahmsweise ein Fall vorliegen würde, bei welchem die Berufung auf die unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) wäre, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Tatsache, dass bei beiden Gesellschaften A. in exekutiver Stellung ist, keinen Rechtsmissbrauch. Vielmehr sind solche personellen Verflechtungen innerhalb einer Unternehmensgruppe geradezu typisch.