Daran ändert nichts, dass sowohl die Beklagte 1 wie auch die Carletto Deutschland GmbH zur sog. Carletto-Gruppe gehören. Auch in Konzernstrukturen sind die unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der einzelnen zum Konzern gehörenden Gesellschaften grundsätzlich zu beachten.25 Dass hier ausnahmsweise ein Fall vorliegen würde, bei welchem die Berufung auf die unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) wäre, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.