Die Klägerin unterlässt es, darzulegen, wann die Beklagte 1 erklärt hätte, auch an das "Distributorship Agreement" gebunden zu sein. Folglich ist in rechtlicher Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die Beklagte 1 an die sich aus dem "Distributorship Agreement" ergebenden Verpflichtungen gebunden ist. Daran ändert nichts, dass sowohl die Beklagte 1 wie auch die Carletto Deutschland GmbH zur sog. Carletto-Gruppe gehören.