Argumentation der Beklagten 1 Die Beklagte 1 macht dagegen geltend, Verträge würden immer nur inter partes gelten. Die ursprünglichen Vertragsparteien könnten wiederum Verträge mit Drittparteien schliessen. Dies führe aber nicht zu einer "Durchgriffswirkung". Es gebe auch keine pauschale Konzernhaftung. Die Beklagte 1 sei daher mit Bezug auf die angeblichen vertraglichen Unterlassungsansprüche nicht passivlegitimiert (KA B1, Rz. 203 ff.). Im Übrigen sei die Carletto AG und nicht sie als Sub-Distributorin der Carletto Deutschland GmbH für das Gebiet der Schweiz tätig gewesen (KA B1, Rz. 49). - 19 -