Dabei verkennt sie nicht, dass sie diesen Vertrag mit der Carletto Deutschland GmbH und nicht mit der Beklagten 1 schloss. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass die Verpflichtungen aus dem "Distributorship Agreement" auf alle Carletto-Gesellschaften überbunden worden seien (Klage, Rz. 144). Insbesondere würden die Verpflichtungen aus dem "Distributorship Agreement" auch für die Beklagte 1 gelten, da diese für den Vertrieb der Produkte der Klägerin auf dem Gebiet der Schweiz zuständig gewesen sei. Sodann könne die Beklagte 1 der Klägerin nicht ihre Firmenstruktur entgegenhalten (Replik, Rz. 152).