Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs ist grundsätzlich jedermann ohne weiteres berechtigt (Interesse, an der Zeichenbildung nicht gehindert zu sein, genügt). Ein zusätzlicher Interessenachweis ist nur dann erforderlich, wenn die klagende Partei das streitgegenständliche Zeichen, auch wenn es als Marke gelöscht würde, gar nicht gebrauchen dürfte.22 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.