KA B1, Rz. 6, 135 ff.). Da diese Frage auch materiell-rechtlich eine Rolle spielt – insbesondere im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Vorliegen einer Agentenmarke – handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Entsprechend ist im Rahmen des Eintretens vom Vortrag der Klägerin auszugehen (zu den doppelrelevanten Tatsache bereits oben, E. 1.1.1.1).