Ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtigerklärung einer Marke hat jedermann, der durch deren Bestand behindert wird oder befürchten muss, in absehbarer Zeit durch den Inhaber behindert zu werden. Zum Kreis der Klageberechtigten gehören daher insbesondere Konkurrenten, welche die eingetragene Marke oder eine damit verwechselbare Bezeichnung ebenfalls verwenden wollen.21 Ob die Klägerin eine verwechselbare Bezeichnung ebenfalls verwenden will, ist strittig (Klage, Rz. 54 ff.; KA B1, Rz. 6, 135 ff.).