52 MSchG (vgl. auch Art. 35 lit. c MSchG).20 Für solche Klagen gelten im Vergleich zu gewöhnlichen Feststellungsklagen nach Art. 88 ZPO herabgesetzte Anforderungen an das für die Zulässigkeit notwendige Feststellungsinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO):