E. 1.2), sachlich zuständig (oben, E. 1.1.2). Überdies findet für sämtliche Ansprüche das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten sind mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 einfache Streitgenossen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 ZPO. Zufolge Streitverkündung ist die Beklagte 1 überdies Prozessstandschafterin der Beklagten 2 und führt den Prozess für diese (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. hierzu: Verfügungen vom 17. Juli 2020 [insbesondere E. 4] sowie vom 29. Juli 2020).19