1.3. Klagehäufung, einfache Streitgenossenschaft und Prozessstandschaft zufolge Streitverkündung und Prozessübernahme Die von der Klägerin vorgenommene Klagehäufung erweist sich als nach Art. 90 ZPO zulässig. Wie soeben dargelegt, ist das angerufene Gericht für die Rechtsbegehren der Klägerin, soweit auf sie einzutreten ist (hierzu: 18 BSK MSchG-FRICK (Fn. 13), Art. 55 N. 7. - 17 -