In der Tat hat das Handelsgericht nach Art. 54 MSchG dem Institut für Geistiges Eigentum von Amtes wegen sämtliche Entscheide im Bereich des Markenrechts nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zuzustellen. Die Mitteilung an das Institut für geistiges Eigentum hat unverzüglich zu erfolgen.18 Entsprechend fehlt es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf Rechtsbegehren 5 ist gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten.