1.2. Rechtsbegehren 5 Mit Bezug auf das Rechtsbegehren 5 mag dahinstehen, ob das angerufene Handelsgericht für dessen Beurteilung zuständig wäre. Mit diesem Begehren verlangt die Klägerin, dass das rechtskräftige Urteil dem Institut für Geistiges Eigentum mitgeteilt werde. Zu Recht führen die Beklagten aus, dass dieses Rechtsbegehren überflüssig sei (KA B1, Rz. 25). In der Tat hat das Handelsgericht nach Art.