1.1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts für die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d, Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Der für die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche notwendige Streitwert von Fr. 30'000.00 wird unstrittig deutlich überschritten (Klage, Rz. 29; KA B1, Rz. 26 ff.). Auch die funktionelle Zuständigkeit ist gegeben: