dem ehemals bestehenden Vertriebsverhältnis zwischen der Klägerin und der Carletto Deutschland GmbH. So verteidigen sich die Beklagten gegen die lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe unter anderem mit der Behauptung, die Klägerin habe ihre Plüschtiere nie als "Glubschis" bezeichnet. Vielmehr handle es sich um eine einzig von den Carletto-Gesellschaften mit Duldung der Klägerin zu Werbezwecken verwendete Bezeichnung, welche diese letztlich zu einer eigenständigen Vertriebsmarke aufgebaut hätten (KA B1, Rz.