Entgegen der Darstellung der Beklagten verhält es sich auch nicht so, dass das (gekündigte) "Distributorship Agreement" zwischen der Klägerin und der Carletto Deutschland GmbH einzig im Zusammenhang mit den markenrechtlichen Ansprüchen stehen würde (hierzu vgl. Klage, Rz. 156 ff.), stützt die Klägerin ihre Rechtsbegehren 1 und 2 (jedenfalls soweit die Beklagte 1 betreffend) doch auch auf diesen Vertrag, indem sie insbesondere behauptet, nicht nur die Carletto Deutschland GmbH, sondern auch die Beklagte 1 sei an diesen Vertrag gebunden (Klage,