Gegenstand des Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagten berechtigt sind, grossäugige Plüschtiere unter der Bezeichnung "Glubschis" in der Schweiz zu vertreiben. Dass die Klägerin nicht nur das konkrete Geschäftsgebahren der Beklagten lauterkeitsrechtlich beanstandet, sondern auch die in diesem Zusammenhang von der Beklagten 1 hinterlegten Marken angreift, sie mithin also Ansprüche aus zwei Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes geltend macht, vermag an der Tatsache