Andererseits bestehe auch kein enger rechtlicher Zusammenhang. Mit der Klage verlange die Klägerin die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der von der Beklagten 2 vertriebenen Plüschtiere. Demgegenüber verlange die Klägerin mit der auf Markenrecht gestützten Nichtigkeitsklage die Löschung von Marken (bzw. des Schweizer Teils von internationalen Marken) der Beklagten 1. Diese Marken hätten mit dem Streitgegenstand nichts zu tun.