Das behauptete Agentenverhältnis, aus dem sich der Nichtigkeitsgrund angeblich ergebe, sei die Klägerin mit einer im vorliegenden Verfahren nicht involvierten dritten Person – der Carletto Deutschland GmbH – eingegangen. Die Beurteilung der Klage auf Nichtigerklärung setze somit die Berücksichtigung von anderen und zusätzlichen Sachverhaltselementen voraus. Andererseits bestehe auch kein enger rechtlicher Zusammenhang.